Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2025 zur Altershöchstgrenze
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23) die vorübergehende Fortgeltung der Altersgrenze des § 48a BNotO bis zum 30. Juni 2026 angeordnet.
Damit erlischt das Amt des Notars vorerst weiterhin mit Ende des Monats, in dem die Notarin oder der Notar das siebzigste Lebensjahr vollendet.
Eine Neubewerbung von Notarinnen und Notaren, deren Amt gemäß § 47 Nr. 2 Var. 1 BNotO erloschen ist, ist gegenwärtig frühestens nach dem 30. Juni 2026 und nur nach Maßgabe der vom Bundesgesetzgeber noch zu schaffenden Neuregelung möglich.
Das mit der Altersgrenze verfolgte gesetzgeberische Ziel, den Notarberuf für jüngere Berufsträger offenzuhalten, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als legitimen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Zweck anerkannt.
Solange die Altersgrenze fortgilt, stünde einer erfolgreichen Neubewerbung § 48a BNotO entgegen.