Gütestellen
Das Oberlandesgericht Braunschweig ist gemäß § 106 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) seit dem 31.12.2014 niedersachsenweit für die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind in den §§ 97 ff. NJG geregelt.
Benötigt werden folgende Unterlagen:
• Schriftlicher Antrag (§ 101 Abs. 1 NJG)
(Dem Antrag ist die ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von Auskünften bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer und Generalstaatsanwaltschaft beizufügen.)
• Nachweis über die Befähigung zum Richteramt (§ 98 Abs. 2 Nr. 2 NJG)
(Erforderlich ist die Bescheinigung über den Abschluss des Zweiten juristischen Staatsexamens, alternativ die Zulassungsurkunde als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt.)
• Nachweis über theoretische und praktische Kenntnisse im Bereich konsensualer Streitbeilegung (§ 98 Abs. 1, 2 Nr. 1 NJG)
(Erforderlich ist ein Mediationszertifikat nebst Ausbildungsunterlagen, alternativ die Eintragung in der Mediatiorenliste der Rechtsanwaltskammer.)
• Verfahrensordnung (§ 99 NJG)
• Nachweis über eine Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit als anerkannte Gütestelle (§ 100 NJG)Für die Anerkennung wird eine Gebühr in Höhe von 200,00 € erhoben. Im Falle einer Ablehnung der Anerkennung oder der Rücknahme des Antrags beträgt die Gebühr 50,00 € (Nr. 8 des Gebührenverzeichnisses zum NJG).
Weitere Informationen zu dem Verfahren vor den Gütestellen sowie eine Liste der anerkannten Gütestellen finden Sie hier.