Musterfeststellungsklage
Bitte beachten Sie:
Eine Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage beim Oberlandesgericht Braunschweig ist nicht möglich. Anmeldungen werden weder entgegengenommen noch weitergeleitet.
Für die Anmeldung zum Klageregister ist allein das Bundesamt für Justiz zuständig. Weitere Informationen zur Anmeldung erhalten Sie auf der Homepage des Bundesamts für Justiz unter www.bundesjustizamt.de.
Die Musterfeststellungsklage
Am 1. November 2018 trat das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage in Kraft. Mit dieser können eingetragene Verbraucherschutzverbände und andere qualifizierte Einrichtungen vom Gericht feststellen lassen, ob tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen von Ansprüchen und Rechtsverhältnissen zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer vorliegen (sog. Feststellungsziele). Von diesen Feststellungszielen müssen die Ansprüche von mindestens zehn Verbrauchern abhängen. Parteien des Verfahrens sind dabei ausschließlich der klagende Verbraucherschutzverband und der beklagte Unternehmer.
Sachlich zuständig für eine Musterfeststellungsklage ist das Oberlandesgericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich regelmäßig nach dem Sitz des beklagten Unternehmens. Genügt die Klageschrift den gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen, veranlasst das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister.
Die Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, kostenfrei zur Eintragung in das Klageregister anmelden. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich beim Bundesamt für Justiz (nicht beim Oberlandesgericht). Anmeldungen sind bis zum letzten Tag vor dem ersten Termin vor dem Oberlandesgericht möglich. Der Termin wird vorab im Klageregister öffentlich bekannt gemacht. Angemeldete Verbraucher werden im Klageregister eingetragen. Weitere Informationen zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen im Klageregister erhalten Sie unter www.bundesjustizamt.de.
Eine wirksame Anmeldung hemmt die Verjährung des Anspruchs des Verbrauchers, sofern dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie der Musterfeststellungsklage. Der Verbraucher kann, wenn er angemeldet ist, in gleicher Sache keine eigene Klage mehr gegen den Beklagten erheben.
Zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister müssen mindestens 50 Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben. Ansonsten ist die Musterfeststellungsklage unzulässig.
Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht läuft im Übrigen ähnlich wie ein erstinstanzliches Zivilverfahren ab. Es endet mit einem Musterfeststellungsurteil, das ebenfalls im Klageregister öffentlich bekannt gemacht wird. Mit der Rechtskraft des Musterfeststellungsurteils ist dieses für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den angemeldeten Verbrauchern und der beklagten Partei mit demselben Sachverhalt bindend.
Die Parteien des Musterfeststellungsklageverfahrens können auch einen Vergleich schließen, der auch für die angemeldeten Verbraucher wirkt, sofern diese nicht ihren Austritt aus dem Vergleich erklären.