Wiederaufnahmeantrag ist zulässig | Oberlandesgericht Braunschweig ordnet Unterbrechung der Strafhaft an
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 29. Januar 2026
Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat heute entschieden, dass der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft im Falle einer u. a. wegen Vergewaltigung zum Nachteil ihrer Lebensgefährtin rechtskräftig verurteilten Frau zulässig ist. Der Antrag genüge den im Gesetz vorgesehenen formellen Anforderungen für ein Wiederaufnahmeverfahren. Die Staatsanwaltschaft habe ausreichende Gründe vorgetragen, die zu einem Freispruch oder milderen Bestrafung der Verurteilten führen könnten. Das Landgericht Göttingen wird nunmehr nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu entscheiden haben, ob erneut über die Anklagevorwürfe zu verhandeln ist. Der Senat ordnete zudem die Unterbrechung der Strafhaft an, da er nach derzeitiger Aktenlage einen überwiegenden Freispruch für wahrscheinlich halte.
Das Landgericht Braunschweig hatte die Frau wegen mehrerer schwerer Straftaten u.a. zum Nachteil ihrer damaligen Lebensgefährtin mit Urteil vom 20. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt (9 Ks 2/22). Die Verurteilte hatte die Taten damals im Rahmen einer Verständigung eingeräumt.
Das Wiederaufnahmeverfahren steht in Zusammenhang mit dem Missbrauchsprozess gegen die Eltern der Lebensgefährtin, der mit einem Freispruch durch das Landgericht Braunschweig endete (Urteil vom 26. September 2024, 1 Ks 3/24). Das Landgericht hat in dem dortigen Prozess Zweifel an den Aussagen der damaligen Lebensgefährtin festgestellt.
Die verurteilte Frau widerrief daraufhin ihr Geständnis und die Staatsanwaltschaft Göttingen beantragte die Wiederaufnahme ihres Verfahrens. Dies lehnte das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 19. September 2025 (6 Ks 4/25) als unzulässig ab. Der Antrag sei nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden und die aufgeführten Tatsachen und Beweismittel seien nicht geeignet, das vorangegangene Urteil aus dem Jahre 2022 zu erschüttern.
Die gegen die Entscheidung erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Göttingen, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig, hat Erfolg: Der Strafsenat hat den ablehnenden Beschluss aufgehoben, mit der Folge, dass das Landgericht Göttingen nunmehr die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags zu prüfen hat.
In dem 48-seitigen Beschluss führt der Senat aus, weshalb die seitens der Staatsanwaltschaft neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in einer gebotenen Gesamtschau geeignet seien, einen Freispruch oder eine mildere Bestrafung zu begründen. Dazu zähle auch der Widerruf des Geständnisses durch die Verurteilte. Zudem hätten sich aus dem Verfahren gegen die Eltern der Lebensgefährtin verschiedene neue Tatsachen und Beweismittel ergeben, wie etwa Videoaufnahmen, die den Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft stützten. Diese begründeten auch berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der damaligen Lebensgefährtin.
Dem Oberlandesgericht war es aus rechtlichen Gründen verwehrt, abschließend auch über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags zu entscheiden, da dafür im vorliegenden Fall noch eine Beweisaufnahme erforderlich ist, bevor gegebenenfalls die Wiederaufnahme angeordnet wird.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Hintergrundinformationen
Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in zwei Verfahrensstadien: Im sog. Aditionsverfahren werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags nach § 368 StPO geprüft. Im Falle der Zulässigkeit entscheidet das Gericht nachfolgend gemäß §§ 369, 370 StPO im sog. Probationsverfahren, in dem gegebenenfalls (so auch hier) eine Beweisaufnahme durchzuführen ist, über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags. Erachtet das Gericht nach Durchführung des Probationsverfahrens die Wiederaufnahme für geboten, ordnet es in der Regel die „Erneuerung“ der Hauptverhandlung an.
§ 359 Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig, […]
5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind; […]
§ 368 Verwerfung wegen Unzulässigkeit
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. […]
§ 370 Entscheidung über die Begründetheit
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluss gehabt hat.
(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.