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Nicht jeder Irrtum schützt vor Strafe

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 8. Mai 2024

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat sich mit Urteil vom 7. März 2024 (1 ORs 49/23) zu den Voraussetzungen eines Freispruchs wegen eines Irrtums über die Strafbarkeit des Fälschens von Impfbescheinigungen geäußert.

Die Frage, ob das Eintragen einer angeblichen Corona-Impfung in Impfpässen strafbar ist, war in der Rechtsprechung und Wissenschaft zeitweise aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur Gesetzessystematik umstritten. Dies wurde im weiteren Verlauf zum einen durch den Gesetzgeber gelöst, der mit Neufassung des § 279 des Strafgesetzbuches (StGB) am 24.11.2021 den Gebrauch von unrichtigen Gesundheitszeugnissen und damit auch Impfausweisen ausdrücklich unter Strafe stellte. Zum anderen entschied der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 10. November 2022, dass das Fälschen von Impfbescheinigungen auch zuvor nach alter Rechtslage eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB darstellte.

Damit steht zwar fest, dass die Strafbarkeit für derartige Handlungen durchgehend gegeben war. Aber welche Auswirkungen hat die zunächst geführte Diskussion über die Rechtslage für diejenigen, die vor der Gesetzesänderung und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine solche Handlung ausgeführt haben? Können sie sich ohne weiteres darauf berufen, dass sie davon ausgegangen seien, dass ihr Handeln nicht strafbewehrt sei?

Darüber hatte das Amtsgericht Braunschweig zu befinden und den Angeklagten in dem dortigen Verfahren freigesprochen: Der Angeklagte habe Ende Oktober 2021 bei einer Apotheke einen auf seinen Namen ausgestellten Impfpass vorgelegt, der zwei angebliche Covid-19 Impfungen ausgewiesen habe. Dem Angeklagte sei dabei bewusst gewesen, dass die Einträge falsch gewesen seien. Er habe zwar moralische Bedenken gehabt, sei aber davon ausgegangen, dass sein Verhalten nicht strafbar sei. Im Internet habe er nämlich von den ersten Entscheidungen zur Straflosigkeit gelesen und von dem Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 279 StGB gehört.

Das Amtsgericht ging nach der Einlassung des Angeklagten davon aus, dass er einem sogenannten unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB unterlegen war. Danach habe er zwar wissentlich den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Er habe aber nicht schuldhaft gehandelt, da er über die Straflosigkeit seines Handelns irrte, ohne dass ihm dies vorzuwerfen sei. Zum Tatzeitpunkt sei die Rechtslage unklar gewesen, weshalb es auch „höchst zweifelhaft“ sei, welche Rechtsauskunft er auf weitere Nachfrage bei einer rechtskundigen Person erhalten hätte.

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Braunschweig vor dem Oberlandesgericht Braunschweig hatte Erfolg. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in der Revisionshauptverhandlung hob der 1. Strafsenat die Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die zu der Annahme eines Verbotsirrtums geführt habe, sei lückenhaft. Auf die pauschale Einlassung des Angeklagten, er habe sich auf seine Internetrecherche verlassen, könne die Entscheidung, der Angeklagte sei von der fehlenden Strafbarkeit seiner Handlung ausgegangen, nicht gestützt werden. Es fehlten in dem Urteil des Amtsgerichts Angaben dazu, welche Urteile oder anderweitige Quellen der Angeklagte für seine Überzeugung herangezogen habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Gesetzesentwurf, der zu der Neufassung des § 279 StGB geführt habe, als auch die Veröffentlichungen obergerichtlicher Entscheidungen, die ihn in seiner Rechtsansicht hätten bestätigen können, erst nach dem Tatzeitpunkt veröffentlicht worden seien. Zu Recht stütze die Generalstaatsanwaltschaft die Revision auch darauf, dass es dem Angeklagten zuzumuten gewesen wäre, zunächst abzuwarten, wie die Rechtslage höchstrichterlich entschieden werde.

Angewendete Normen:

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 17 Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

§ 267 Urkundenfälschung

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

[…]

§ 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Rike Werner

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 4882460 oder 0172 4115087
Fax: +49(0)5141 5937-34921

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