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Landgericht Braunschweig örtlich zuständig


OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 19. September 2023

Der 1. Strafsenat hat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft mit heutigem Beschluss die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig in dem Verfahren 2 KLs 213 Js 52790/18 aufgehoben. Das Landgericht habe sich zu Unrecht für unzuständig erklärt. Vielmehr ist das Landgericht Braunschweig für die Anklage örtlich zuständig und hat über die Eröffnung des Verfahrens zu entscheiden. Gleichzeitig hat der Senat den seitens des Landgerichts in diesem Zusammenhang aufgehobenen Haftbefehl vom 18. November 2022 wieder in Kraft gesetzt.

Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach dem letzten inländischen Wohnsitz des Angeschuldigten. Dieser sei aufgrund einer Vielzahl verschiedener Indizien und Beweismittel – insbesondere früherer Angaben des Angeschuldigten – in Braunschweig festzustellen, so der 1. Strafsenat in seiner Begründung. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sowie des Angeschuldigten lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Wohnsitz in Sachsen-Anhalt vor.

Die Entscheidung ist im sogenannten Zwischenverfahren und damit vor Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ergangen, weshalb weitere Angaben zu den Tatvorwürfen nicht erfolgen werden. Ferner ist die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, wonach jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Rike Werner

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 4882460 oder 0172 4115087
Fax: +49(0)5141 5937-34921

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