Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Andrea Dr. Tietze
Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-2460
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 24. Oktober 2019
Dass ein Versicherungsvertrag beendet ist, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kündigung des Versicherungsnehmers nicht bestätigt, hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in einem Hinweisbeschluss vom 02. September 2019 deutlich gemacht (Az. 11 U 103/18).
Die Versicherungsnehmerin hatte bei der beklagten Gesellschaft eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Weil ihr Fahrzeug im März 2016 bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war, wollte sie von der Versicherung Ersatz –obwohl sie selbst den Versicherungsvertrag anderthalb Jahre zuvor gekündigt hatte. Der 11. Zivilsenat wies darauf hin, dass die Versicherungsgesellschaft die Zahlung zu Recht abgelehnt hatte. Der Versicherungsvertrag sei aufgrund der Kündigung der Klägerin wirksam beendet worden. Die Versicherungsgesellschaft habe weder gegenüber der Versicherungsnehmerin bestätigen müssen, dass sie die Kündigung erhalten habe, noch dass sie diese als wirksam anerkenne. Wenn die Versicherungsnehmerin Zweifel hieran gehabt hätte, hätte sie selbst bei der Versicherung nachfragen müssen.
Die Klägerin, so der 11. Zivilsenat weiter, habe auch nicht durch ihr späteres Verhalten gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, dass sie den Versicherungsvertrag doch habe fortsetzen wollen. Insbesondere habe sie auch keine weiteren Beiträge mehr gezahlt. Die Versicherung sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Versicherungsnehmerin auf ihren fehlenden Versicherungsschutz hinzuweisen.
Für eine solche Aufklärungspflicht müsse die Gefahr bestehen, dass der Versicherungsnehmer mit der Materie nicht vertraut sei und deshalb den Versicherungsschutz verliere oder andere Nachteile erleide. Hiervon sei vorliegend aber nicht auszugehen. Immerhin habe die Versicherungsnehmerin den Vertrag selbst gekündigt.
Die Versicherungsnehmerin hat ihre Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nach dem Hinweisbeschluss des 11. Zivilsenats zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
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