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Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages


Konsequenzen der Veräußerung des Fahrzeugs bei Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherkreditvertrages

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 22. August 2022

Seit mehreren Jahren beschäftigt sich die Justiz mit dem Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen zur Finanzierung eines Fahrzeugs.

Was steckt eigentlich dahinter?

Ein Verbraucher schließt – zumeist vermittelt durch ein Autohaus – mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zum Schutze des Verbrauchers sieht das Gesetz bei Verbraucherkreditverträgen ein Widerrufsrecht vor, das in der Regel bis zu 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliegt aber dann keiner zeitlichen Beschränkung, wenn die Belehrungen des Kreditinstituts über den Widerruf oder Pflichtangaben fehlerhaft sind.

Wenn der Widerruf wirksam ausgeübt wurde, sind die jeweils empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugeben. Der Verbraucher kann danach grundsätzlich die Rückzahlung seiner geleisteten Zins- und Tilgungsraten verlangen. Er hat aber seinerseits u.a. das Fahrzeug herauszugeben, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verbraucher insoweit vorleistungspflichtig ist.

Mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen hat sich der 4. Zivilsenat in dem Berufungsverfahren 4 U 36/21 befasst: Der Verbraucher hat im Jahr 2014 seinen Neuwagen über einen Kredit teilfinanziert. Im Jahr 2018 widerrief er seine Vertragserklärung und forderte die Bank zur Rückzahlung seiner Zins- und Tilgungsleistungen auf. Nachdem er der Bank zudem erfolglos angeboten hatte, das Fahrzeug bei ihm zu Hause abzuholen, veräußerte er es an ein Autohaus.

Das Landgericht Braunschweig hat die auf die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden und die Widerrufsfrist im Zeitpunkt seiner Erklärung bereits abgelaufen gewesen sei.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die jedoch keinen Erfolg hat.

Der 4. Zivilsenat wies ihn mit Beschluss vom 24.06.2022 darauf hin, dass das Landgericht zumindest im Ergebnis die Klage zu Recht zurückgewiesen habe. Der Kläger sei seiner Vorleistungspflicht, das Fahrzeug an die Bank zurückzugeben, nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise nachgekommen. Dem aus dem Widerruf resultierenden Zahlungsanspruch des Klägers stehe daher ein Leistungsverweigerungsrecht der Bank entgegen, auf das sie sich in diesem Verfahren auch berufen habe. Auch könne der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass die Rückgabepflicht aufgrund der erfolgten Veräußerung ohne Weiteres wegen Unmöglichkeit erloschen sei. Vielmehr müsse ein Verbraucher darlegen und ggf. beweisen, dass die Rückgabe für ihn oder für jedermann unmöglich sei, bzw. dass die Rückgabe einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Dazu habe der Kläger in dem zu entscheidenden Verfahren aber nicht vorgetragen.

Nachdem der Senat den Kläger auf seine tatsächliche und rechtliche Bewertung hingewiesen hatte, hat der Kläger seine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zurückgenommen.


Angewendete Normen:

§ 357 BGB

[…]

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. […]

§ 275 BGB

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. […]

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Rike Werner

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 4882460 oder 0172 4115087
Fax: +49(0)5141 5937-34921

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