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Ansprechpartner/in:
Andrea Dr. Tietze
Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-2460
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG - 12. Dezember 2018
Am heutigen 12. Dezember 2018 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig die öffentliche Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. gegen die Volkswagen Bank GmbH (Aktenzeichen 4 MK 2/18) im Klageregister abgelehnt.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. hatte am 1. November 2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen Bank GmbH eingereicht, die Verbraucherdarlehensverträge zum Gegenstand hat. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. begehrte unter anderem die Feststellung, dass die von der Volkswagen Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt hätten und dass damit die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat nun die öffentliche Bekanntmachung der Musterklage abgelehnt, weil die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. nicht nachgewiesen habe, dass sie eine sogenannte qualifizierte Einrichtung im Sinne der Zivilprozessordnung sei. Nur solche Einrichtungen dürfen Musterfeststellungsklagen einreichen. Es fehle, so der 4. Zivilsenat, der erforderliche Nachweis dafür, dass der Verein die erforderliche Anzahl von Mitgliedern, also mindestens 350 natürliche Personen oder zehn Verbände, habe. Die von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. angebotenen Nachweise, insbesondere eine eingereichte anonymisierte Mitgliederliste, genügten hierfür nicht. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. der Zugänglichmachung selbst der anonymisierten Tabelle an die Volkswagen Bank widersprochen habe und diese daher keine Möglichkeit habe, die Tabelle zu überprüfen.
Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V. habe überdies nicht belegt, dass sie Verbraucherinteressen weitgehend durch Aufklärung und Beratung wahrnehme. Auch dies ist eine Voraussetzung für eine qualifizierte Einrichtung. Der 4. Zivilsenat hat ausgeführt, dass der Verein sich zu einem ganz überwiegenden Teil über die Geltendmachung von Vertragsstrafen und Abmahnungen finanziere. Vor diesem Hintergrund und mangels weitergehenden Vortrags der Schutzgemeinschaft sei jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die aufklärende und beratende Tätigkeit den weitgehenden Teil der klägerischen Tätigkeit ausmache.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der 4. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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