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Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Abtrennungsentscheidung ohne Erfolg

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 29. September 2021


Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat mit heutigem Beschluss (1 Ws 221/21) die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen die Entscheidung der 6. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Braunschweig vom 09.09.2021, das Verfahren gegen den Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abzutrennen, als unzulässig verworfen.

Die angefochtene Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer in dem Verfahren 6 KLs 23/19 sei sachlich eng mit der Vorbereitung und dem Fällen eines Urteils verbunden und daher gem. § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angreifbar. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift habe der Abtrennungsbeschluss der Beschleunigung und Konzentration der Hauptverhandlung gedient. Nach der gebotenen Gesamtbetrachtung der Verfahrenslage sei dabei nämlich nicht nur das Verfahren bezüglich des abgetrennten Angeklagten in den Blick zu nehmen, sondern auch die Förderung des Verfahrens gegen die übrigen Angeklagten zu berücksichtigen. Dem sei das Landgericht durch seine Entscheidung nachgekommen. Aufgrund der festgestellten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn, deren Dauer derzeit nicht belastbar prognostiziert werden könne, hätte der anberaumte Verhandlungsbeginn am 16.09.2021 ohne die erfolgte Abtrennung auch gegen die weiteren Angeklagten auf nicht absehbare Zeit verschoben werden müssen. Allein die Abtrennung habe den Beginn der bereits anberaumten Hauptverhandlung ermöglicht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung überdies berücksichtigt, dass die obergerichtliche Rechtsprechung ausnahmsweise von einer Anfechtbarkeit von Abtrennungsbeschlüssen ausgehe, wenn sich die Entscheidung des erkennenden Gerichts als willkürlich oder ermessensfehlerhaft erweise. Dies habe der Senat indes nicht feststellen können. Die Entscheidung der Wirtschaftsstrafkammer beruhe auf einer umfassenden und sorgfältigen Ermessensausübung, die Ermessensfehler nicht erkennen lasse. So habe die Wirtschaftsstrafkammer sich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Verschiebung des Beginns der Hauptverhandlung gegen sämtliche Angeklagten in Betracht komme. Die Kammer habe ihre Entscheidung beanstandungsfrei auf Grundlage der eingeholten Sachverständigengutachten zu dem Gesundheitszustand des Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn sowie zu der Prognose, wann mit seiner Verhandlungsfähigkeit zu rechnen sei, getroffen. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Verhandlungsunfähigkeit bei dem Angeklagten Prof. Dr. Winterkorn hätte aufgrund der Operation nur wenige Tage bestanden, stehe insoweit den sachverständigen Stellungnahmen, welche keinen Anlass zu Zweifeln geboten hätten, entgegen. Schließlich habe die Wirtschaftsstrafkammer im Rahmen ihrer Ermessensausübung ebenfalls zutreffend berücksichtigt, dass die Verschiebung des Hauptverhandlungstermins gegen sämtliche Angeklagte einen längeren Terminvorlauf erfordert hätte.

Die heutige Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig ist nicht anfechtbar.

Angewendete Norm:

§ 305 StPO

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Rike Werner

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 4882460 oder 0172 4115087
Fax: +49(0)5141 5937-34921

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