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9. und 10. Verhandlungstag im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen VW und Porsche vor dem Oberlandesgericht Braunschweig

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 9. September 2020

Gestern und heute fanden der 9. und 10. Verhandlungstag im Kapitalanleger-Musterverfahren der Deka Investment GmbH gegen die Volkswagen AG und die Porsche Automobil Holding SE vor dem Oberlandesgericht Braunschweig statt.


Der Vorsitzende des 3. Zivilsenats, Dr. Christian Jäde, erläuterte zunächst, dass die zwischenzeitlich ergangenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 (Az. II ZB 10/19 und II ZB 30/19) zu den Verfahren in Stuttgart keine Auswirkungen auf die Stellung der Porsche SE als Musterbeklagte zu 2. im hiesigen Verfahren haben. Für die prozessuale Stellung als Musterbeklagte komme es nur darauf an, wer Beklagter in den ausgesetzten Verfahren sei. Die Porsche SE bleibe daher solange Musterbeklagte dieses Verfahrens, wie auch nur eines der gegen sie geführten Ausgangsverfahren im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt sei.

Im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (BGH VI ZR 252/19) zu den Käuferklagen im Dieselkomplex stellte Dr. Jäde klar, dass die vom Bundesgerichtshof angenommene verwerfliche Gesinnung gegenüber den Behörden und Käufern nicht automatisch eine Sittenwidrigkeit gegenüber den Aktionären begründe; diese sei vielmehr gesondert zu prüfen.


An beiden Verhandlungstagen erörterte der Senat mit den Verfahrensbeteiligten detailliert die Zulässigkeit einzelner der zahlreichen Erweiterungsanträge. Anschließend wandte sich der Senat der Prüfung des Merkmals der Kursrelevanz zu. Dieses wird in zahlreichen Feststellungszielen thematisiert und bildet eine zentrale Voraussetzung der Ad-hoc- Mitteilungspflichtverletzung. Die Kursrelevanz ist gegeben, wenn die nicht veröffentlichte Insiderinformation geeignet ist, den Börsen -oder Marktpreis des Papiers erheblich zu beeinflussen. Dies sei, so Dr. Jäde, der Fall, wenn ein mit den Marktgegebenheiten vertrauter, börsenkundiger Anleger die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte. Die rechtlichen Details der Kursrelevanz sind zwischen allen Beteiligten sehr umstritten.

Diskutiert wurde insbesondere, ob für die Beurteilung der Kursrelevanz eines rechtswidrigen Verhaltens die Wahrscheinlichkeit seiner Aufdeckung berücksichtigt werden muss. Der Senat hat sich dazu bislang nicht abschließend positioniert.

Die anberaumten Termine am 27. und 28. Oktober 2020 werden aufgehoben. Es wird gesondert bekannt gegeben, ob es bei den Terminen am 11. und 12. November 2020 verbleibt. Die bereits angekündigten Termine am 15. und 16. Dezember sollen in jedem Fall stattfinden.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Andrea Dr. Tietze

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 488-2460

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