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Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Bestellung zur Notarin oder zum Notar sind in §§ 5 ff. BNotO geregelt. Hiernach kann nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt einer Notarin oder eines Notars geeignet ist, § 5 Abs. 1 BNotO.

Dabei können Bewerberinnen und Bewerber, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr vollendet haben, nicht erstmals zu Notarinnen und Notaren bestellt werden, § 5 Abs. 4 BNotO. Die fachliche Eignung setzt die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz voraus, § 5 Abs. 5 BNotO.

Weiter muss jede Bewerberin und jeder Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig gewesen sein, § 5b Abs. 1 Nr. 1 BNotO (sogenannte allgemeine Wartezeit). Hierbei können Zeiten nach § 5b Abs. 2 Satz 2 BNotO (Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten wegen der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit) sowie Zeiten des vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen auf den oben genannten Zeitraum bis zur Dauer von zwölf Monaten auf Antrag angerechnet werden.

Neben der allgemeinen Wartezeit ist bei Ablauf der Bewerbungsfrist nachzuweisen, dass die Notarbewerberin oder der Notarbewerber gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 2 BNotO seit mindestens drei Jahren als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich tätig ist (sogenannte örtliche Wartezeit). Im Unterschied zur allgemeinen Wartezeit muss dieser Zeitraum unmittelbar der Bewerbung vorangegangen sein. Zeiten nach § 5b Abs. 2 BNotO (Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten wegen der Beurlaubung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit) sowie Zeiten des vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes oder einer/eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht als Unterbrechung des Zeitraums, § 5b Abs. 2 Satz 3 BNotO.

Seit dem 1. August 2021 kann von der sogenannten örtlichen Wartezeit abgesehen werden, wenn keine Bewerbung in dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk dieser Voraussetzung genügt, jedoch die sich bewerbende Person die Rechtsanwaltstätigkeit in dem umschriebenen Umfang ohne Unterbrechung seit mindestens zwei Jahren in dem Amtsbereich oder in einem Amtsgerichtsbezirk ausübt, der innerhalb desselben Landes an den Amtsgerichtsbezirk angrenzt, in dem die ausgeschriebene Notarstelle gelegen ist, § 5b Abs. 3 Satz 1 BNotO.

Seit dem 1. Mai 2011 ist ferner die erfolgreiche Teilnahme an der notariellen Fachprüfung Voraussetzung für die Bestellung zur Anwaltsnotarin oder zum Anwaltsnotar, § 5b Abs. 1 Nr. 3 BNotO. Die notarielle Fachprüfung dient neben Ihrer Eigenschaft als Zugangsvoraussetzung auch als Instrument zur Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer.

Jede Bewerberin und jeder Bewerber muss nach Bestehen der notariellen Fachprüfung die damit unter Beweis gestellten Kenntnisse und sonstigen Qualifikationen außerdem durch regelmäßige Fortbildung festigen und aktualisieren. Gemäß § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO muss jede Bewerberin und jeder Bewerber daher nachweisen, dass sie oder er ab dem auf das Bestehen der notariellen Fachprüfung folgenden Kalenderjahr im Umfang von mindestens 15 Zeitstunden jährlich an von den Notarkammern oder Berufsorganisationen durchgeführten notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat.

Gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 AVNot ist für das Kalenderjahr, in dem die Bewerbungsfrist für die jeweilige Stellenausschreibung abläuft, ein Nachweis für die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO jedoch nicht erforderlich.

Die fachliche Eignung wird nach Punkten bewertet. Die Punktzahl bestimmte sich zu 60 Prozent nach dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung und zu 40 Prozent nach dem Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Fachprüfung, § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO. Bei gleicher Punktzahl ist im Regelfall auf das Ergebnis der notariellen Fachprüfung abzustellen.

Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ist die Punktzahl nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) zu ermitteln; dabei sind die Ergebnisse der notariellen Fachprüfung und der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit den nach der vorgenannten Verordnung festgesetzten Punktzahlen in Ansatz zu bringen, § 6 Abs. 2 Satz 1 AVNot.

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