Ablauf des Bestellungsverfahrens
a) Stellenausschreibung
Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist in der Regel gegeben, wenn in dem Bezirk eines Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 450 Urkundsgeschäfte je Notarstelle – unter Berücksichtigung der Neubestellung – angefallen sind.
Die Notarstellen werden durch das Justizministerium in der Regel einmal jährlich in der Juli-Ausgabe der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben. Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.
Bewerbungsschluss ist jeweils der 31. Oktober. Nähere Informationen zu den Grundsätzen der Ausschreibung finden Sie in § 4 BNotO sowie § 3 AVNot.
b) Bewerbung
Für Ihre Bewerbung ist der Bewerbungsvordruck zu benutzen.
Der Bewerbervordruck ist (jeweils unterschrieben) 3-fach, die Anlagen 2-fach, einzureichen. Soweit der Platz auf dem Vordruck nicht ausreicht, sind auch die gesondert unterzeichneten Ergänzungsblätter 3-fach einzureichen.
Die Bewerbung muss bei Fristablauf (31. Oktober eines jeden Jahres) bei dem Oberlandesgericht vorliegen. Es gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Einreichung beim Landgericht oder dem Niedersächsischen Justizministerium ist nicht fristwahrend.
Im Interesse einer zügigen Bearbeitung ist es sinnvoll, die Bewerbungsfrist nicht auszuschöpfen. Notarbewerbungen können bereits vorgelegt werden, wenn das Zeugnis über das Bestehen der notariellen Fachprüfung vorliegt. Ferner können nur frühzeitig eingereichte Bewerbungsunterlagen noch vor Ablauf der Bewerbungsfrist auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Sollten Angaben oder Unterlagen fehlen, erhalten Sie einen Hinweis. Sie können die fehlenden Bewerbungsunterlagen dann bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachreichen.
Die Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsvordruck nebst Anlagen) sind – auch bei wiederholter Bewerbung – vollständig einzureichen. Die Bewerbungen sind innerhalb Ausschreibungsfrist einzureichen, § 4a Abs. 2 BNotO. Auf § 4a Abs. 3 BNotO wird rein vorsorglich hingewiesen.
Folgende Anlagen müssen der Bewerbung in beglaubigter Form vorgelegt werden:
- Prüfungszeugnis über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt
- Zeugnis über das Bestehen der notariellen Fachprüfung
Folgende Anlagen können der Bewerbung in einfacher Form vorgelegt werden:
- gegebenenfalls Nachweise über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO
- Nachweise über Anrechnungszeiten nach § 5b Abs. 2 BNotO
Der Nachweis, dass Sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, kann auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden. Die übrigen Voraussetzungen für die persönliche und die fachliche Eignung müssen bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen. Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die dem Nachweis der Eignung oder der für die Auswahl maßgebenden Leistungen dienen, müssen vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingehen. Die Einreichung bei einem Landgericht oder dem Niedersächsischen Justizministerium ist nicht fristwahrend. Liegen diese Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen der Bewerberin oder dem Bewerber bei Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht vor, werden sie berücksichtigt, wenn der Bewerber deren Vorlage vor dem Ablauf der Bewerbungsfrist angekündigt hat (§ 4 Abs. 2 AVNot). Die nachzureichenden Unterlagen müssen dabei konkret bezeichnet sein.
Auch der Antrag nach § 5b Abs. 2 Satz 2 BNotO muss unter Beifügung der entsprechenden Nachweise innerhalb der Bewerbungsfrist gestellt werden.
Zum Nachweis der Voraussetzungen des § 5b Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNotO (allgemeine und örtliche Wartezeit) ist der Bewerbung eine eigenhändig unterschriebene Erklärung beizufügen, in der die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Einzelnen dargelegt wird. Dabei reicht in Bezug auf die Anzahl der Mandanten und Mandate eine Circa-Angabe aus. Die Richtigkeit dieser Angaben muss von der Bewerberin oder dem Bewerber anwaltlich versichert werden. Für diese Erklärung soll das dem Bewerbungsvorduck als Anlage 2 beigefügte Muster verwendet werden. Von der Erfüllung der Wartezeiten wird im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der Rechtsprechung hierzu abgewichen werden können.
Hinweis zu den Nachweisen über die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen:
Gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 AVNot ist für das Kalenderjahr, in dem die Bewerbungsfrist für die jeweilige Stellenausschreibung abläuft, ein Nachweis für die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO nicht erforderlich.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass § 6 Abs. 1a Satz 2 AVNot nicht von der Pflicht befreit, in künftigen Bewerbungsverfahren die jährliche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO für jedes Kalenderjahr lückenlos nachzuweisen.
Online- und hybride Fortbildungsveranstaltungen:
Online- und hybride Fortbildungsveranstaltungen werden als notarspezifische Fortbildungsveranstaltungen i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO angesehen, wenn die in den Abschnitten I. bis IV. genannten Kriterien des Kriterienkatalogs zur Feststellung der notarspezifischen Ausrichtung von Fortbildungsveranstaltungen i. S. des § 5b Abs. 1 Nr. 4 BNotO (AV d. MJ v. 13.12.2022 (3830 - 201.233) - Nds. Rpfl. 2023 S. 173) erfüllt sind. Die Online- oder hybride Fortbildungsveranstaltung darf hinsichtlich ihrer inhaltlichen Anforderungen nicht hinter entsprechenden Präsenzveranstaltungen zurückbleiben und es muss sichergestellt sein, dass während der gesamten Dauer der Fortbildungsveranstaltung die Möglichkeit der Interaktion der Referentin oder des Referenten mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern untereinander besteht. Ein Nachweis der durchgängigen Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung muss gewährleistet und erbracht werden.
Hinweis zu der Bescheinigung über die Absolvierung der Praxisausbildung:
Die Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig bestimmt auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Ausbildungsnotarin oder den Ausbildungsnotar und erteilt hierüber der Bewerberin oder dem Bewerber eine Bescheinigung (§ 4 Nr. 1 und 5 der Ausbildungsordnung der Notarkammer Braunschweig zur Durchführung der Praxisausbildung gemäß § 5b Abs. 4 BNotO). Die Ausbildungsordnung der Notarkammer Braunschweig finden Sie hier.
Die Ausbildungsnotarin oder der Ausbildungsnotar bescheinigt der Bewerberin oder dem Bewerber die durchlaufene Praxisausbildung mit den nach § 5 der vorgenannten Ausbildungsordnung erforderlichen Angaben. Die Bescheinigung der Ausbildungsnotarin oder des Ausbildungsnotars ist dem Oberlandesgericht Braunschweig im Original oder in beglaubigter Ablichtung als Nachweis der absolvierten Praxisausbildung vorzulegen. Sollte die Bescheinigung aus mehreren Seiten bestehen, sind diese durch das Siegel des Ausbildungsnotars zu verbinden. Alternativ genügt die Unterschrift und Siegelung auf jedem Blatt der Bescheinigung.
Neben der vorgenannten Bescheinigung ist das Schreiben der Notarkammer über eine etwaige Verkürzung der Praxisausbildung (§ 6 der Ausbildungsordnung) in Kopie beizufügen.
Wurde die Praxisausbildung zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits durchlaufen, können und sollten die entsprechenden Nachweise bereits dem Bewerbungsschreiben beigefügt werden.
Kosten:
Nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage 2) zu § 111 NJG Abs. 2 NJG werden folgende Gebühren erhoben:
- Bestellung zur Notarin oder zum Notar: 600,00 EUR (Nr. 6.1 GV NJG)
- Versagung der Bestellung zur Notarin oder zum Notar: 350,00 EUR (Nr. 6.2 GV NJG)
- Rücknahme der Bewerbung: 225,00 EUR (Nr. 6.3 GV NJG)
Neben den vorgenannten Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 GV NJG wird eine Dokumentenpauschale (Nummer 2000 Nr. 1 des Kostenverzeichnisses des Justizverwaltungskostengesetzes) für Abschriften erhoben, die anzufertigen waren, weil die Bewerbungsunterlagen nicht in ausreichender Stückzahl eingereicht worden sind (Nr. 6.3 Buchst. a) GV NJG).
Bewirbt sich eine Person zeitgleich auf mehrere ausgeschriebene Notarstellen, so werden Gebühren nach den Nummern 6.2 und 6.3 für jede Versagung der Bestellung und jede Rücknahme der Bewerbung erhoben (Nr. 6.3 Buchst. b) GV NJG).