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Allgemeine Hinweise zum Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG

1. Antrag

Gemäß § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

Die Anerkennung erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes, nicht auf die Scheidungsfolgesachen z.B. Regelungen zum Unterhalt, zum Sorgerecht und zum Versorgungsausgleich. Besteht insoweit ein Streit oder weiterer Regelungsbedarf, sind die Familiengerichte zuständig. Mit der Anerkennung gilt die Ehe für den deutschen Rechtsgebrauch rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Entscheidung als geschieden.

In Niedersachsen sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen zuständig.

Örtlich zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag ist nach § 107 Abs. 2 FamFG das Oberlandesgericht Braunschweig, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig hat oder - falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat - im Bereich des Oberlandesgerichts Braunschweig eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und soll in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden, so ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin (Salzburger Str. 21-25, 10825 Berlin) für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zuständig.

Wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich angehörten (Heimatstaatentscheidung), ist gemäß § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG eine förmliche Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung bzw. durch das Oberlandesgericht nicht erforderlich.

Den Antrag können die betroffenen Ehegatten und jede Person stellen, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Die Mitwirkung des Standesamtes ist - wenn keine neue Ehe geschlossen werden soll - grundsätzlich nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, den Antrag mit dem bei den Standesämtern vorhandenen Formular „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG (16/101)“ zu stellen. Dieses Formular enthält alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Angaben und macht zeitaufwändige Nachfragen entbehrlich. Die Antragstellung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist nur unter Vorlage der Originalvollmacht möglich. Das Antragsformular sowie das Formular für die Vollmacht sind zum Download zur Verfügung gestellt.


2. Länderverzeichnis

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner Internetpräsenz (https://oberlandesgericht-karlsruhe.justiz-bw.de) eine Übersicht über die in einem Anerkennungsverfahren für den jeweiligen Staat vorzulegenden Urkunden erstellt. Dieses wird ständig aktualisiert und bildet die Grundlage für die Anforderungen des Oberlandesgerichts Braunschweig zu den urkundlichen Nachweisen. Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde dokumentierten Personenstandsvorgangs ist nur möglich, wenn dem Oberlandesgericht die Urkunden im Original vorgelegt werden. Ferner ist eine beglaubigte Ausweiskopie zum Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers sowie eine erweiterte Meldebescheinigung beizufügen.

Die in dem Länderverzeichnis aufgeführten Hinweise dienen als Orientierungshilfe, bieten jedoch keine Garantie auf Vollzähligkeit. Insbesondere ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass weitere Unterlagen und urkundliche Nachweise zur Person des/der Antragsteller/in angefordert werden können.

3. Anhörung des Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat

Dem früheren Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat, muss im Anerkennungsverfahren grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt und daher der Antrag zur Stellungnahme zugeleitet werden. In dem Antrag ist deshalb die aktuelle und vollständige zustellungsfähige Anschrift des früheren Ehegatten anzugeben (aktueller Familienname, Straße, Haus- und ggfs. Wohnungsnummer, Postleitzahl, der Bestimmungsort nach der Bezeichnung im Bestimmungsland). Sollte die Anschrift des früheren Ehepartners nicht bekannt sein, so sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen den Aufenthaltsort zu ermitteln. Hierzu gehören z. B. Nachfragen:

  • bei der Meldebehörde des letzten Wohnsitzes des früheren Ehegatten,
  • bei der Meldebehörde, an die sich der frühere Ehegatte abgemeldet hat,
  • bei dem letzten Vermieter des früheren Ehegatten,
  • bei etwaigen (früheren) Nachbarn des früheren Ehegatten
  • bei den etwa vorhandenen nächsten Angehörigen des früheren Ehegatten.

Auf die Anhörung des früheren Ehegatten kann nur in den Fällen verzichtet werden, in denen aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich ist, dass der frühere Ehegatte persönlich im Gerichtstermin oder - bei einer behördlichen Ehescheidung - in der Behörde anwesend gewesen ist oder erneut geheiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft begründet hat.


4. Legalisation, Apostille und inhaltliche Prüfung

Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen. Mehrsprachige Urkunden, die von einem der Vertragsstaaten nach dem Muster der Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) ausgestellt werden, sind in Deutschland von jeder Förmlichkeit befreit.

Die inhaltliche Überprüfung von ausländischen Urkunden ist in Staaten erforderlich, in denen die Voraussetzungen zur Legalisation nicht gegeben sind. Sie erfolgt im Rahmen der Amtshilfe durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung. In der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Liste der Länder mit unzuverlässigem Personenstandswesen sind die Staaten bezeichnet, in welchen das Legalisationsverfahren durch die inhaltliche Prüfung der Urkunden ersetzt wird.

Hinweise zum Erhalt der Apostille, zur Legalisation durch die deutschen Auslandsvertretungen und zu den jeweiligen Vertragsstaaten können auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes ( www.konsularinfo.diplo.de) abgerufen werden.


5. Übersetzungen

Übersetzungen sind grundsätzlich von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer zu fertigen und mit dem Original oder einer Kopie des Originals fest zu verbinden (siegeln). Der fremdsprachige Text ist von der Ursprungssprache direkt in die deutsche Sprache ohne „Zwischenübersetzung“ in eine andere Sprache zu übersetzen.


6. Kosten des Verfahrens

Gemäß Nr. 1331 des Kostenverzeichnisses zu § 4 Abs. 1 JVKostG sind für Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen Rahmengebühren zwischen 15,00 € Euro und 305,00 € zu erheben. Die Mittelgebühr beträgt 160,00 €. Die Höhe der Kosten richtet sich u. a. nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragsteller/innen.


7. Bearbeitung der Anträge/Auskünfte zum Verfahren

Um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge in der Reihenfolge des Eingangs zu gewährleisten ist eine persönliche Vorsprache der Antragsteller/innen grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit den Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts möglich.

Die Bearbeitungsdauer der Anträge beträgt in der Regel 3 bis 6 Wochen. Durch Beanstandungsverfügungen (aufgrund z.B. fehlender Urkunden), kann sich die Verfahrensdauer weiter verzögern. Bei Anhörungen des früheren Ehepartners mit Wohnsitz im Ausland ist mit einer noch längeren Verfahrensdauer zu rechnen, die sich aus den verlängerten Postlaufzeiten für die Zustellung der Anhörungsschreiben ins Ausland ergibt.

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