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Frau Dr. Rike Werner
Oberlandesgericht Braunschweig
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OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 28. Dezember 2023
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat am 28. Dezember 2023 entschieden (Az. 9 U 103/22), dass die Bundesrepublik Deutschland vereinnahmte Bußgelder von insgesamt 2,4 Mio. Euro dem Insolvenzverwalter der Fluggesellschaft Air Berlin nicht erstatten muss.
Dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig lagen 2017 zahlreiche Beschwerden von Kunden der Fluggesellschaft Air Berlin vor. Air Berlin habe die Rechte der Fluggäste, die durch eine Europäische Verordnung geschützt werden, bei Annullierungen und Verspätungen von Flügen verletzt. Deswegen hatte das LBA bereits 314 Bußgeldverfahren eingeleitet, weitere 403 Anzeigen lagen vor. In einem Gespräch verständigten sich Vertreter von Air Berlin und des LBA darüber, dass Air Berlin in 295 Fällen Geldbußen bezahlen und das LBA sodann die weiteren Fälle nicht weiter verfolgen werde. Auf die anschließend ergangenen 295 Bußgeldbescheide zahlte Air Berlin bis Ende Juli 2017 insgesamt 2,4 Mio. Euro.
Am 1. November 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Air Berlin eröffnet. Der Insolvenzverwalter verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Rückzahlung der 2,4 Mio. Euro. Die Verständigung wie auch die Zahlungen seien rechtswidrig und deshalb unentgeltlich gewesen. Unentgeltliche Zahlungen in Krisenzeiten eines Unternehmens habe der Empfänger im Interesse aller Gläubiger zu erstatten. Das Landgericht Braunschweig gab der Klage statt.
Die dagegen eingelegte Berufung der Bundesrepublik Deutschland hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Die zwischen dem LBA und Air Berlin getroffene Absprache sei zulässig gewesen. Sie habe in zahlreichen Fällen die Ungewissheit beseitigt, inwieweit die Vorwürfe der Fluggäste berechtigt gewesen seien. Die entrichteten Bußgelder stellten deshalb keine zurückzugewährenden unentgeltlichen Leistungen dar. Auch soweit Air Berlin zu einem geringeren Anteil die verhängten Bußgelder deutlich vor der Bestandskraft des jeweiligen Bescheids gezahlt habe, könne der Insolvenzverwalter diese Bußgelder nicht erstattet verlangen, allenfalls einen etwaigen Zinsschaden wegen verfrühter Zahlung. Der Insolvenzverwalter sieht das anders und meint, auch die verfrühten Zahlungen selbst verlangen zu können. Wegen dieser Rechtsfrage hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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