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Frau Dr. Rike Werner
Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
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OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 22. Februar 2022
Am heutigen Tag hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Südtirol e.V. gegen die Volkswagen AG mündlich verhandelt.
Mit der im November 2018 gesetzlich eingeführten Musterfeststellungsklage können Verbraucherinnen und Verbraucher verbindlich feststellen lassen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gegenüber einem Unternehmen vorliegen. In dem hiesigen Verfahren vertritt die Verbraucherzentrale Südtirol e.V. als Musterkläger die Interessen von knapp über 1000 Verbraucherinnen und Verbrauchern, die in Italien ansässig sind und die sich zum Klageregister angemeldet haben. Das Interesse des Musterklägers besteht vorwiegend in der Klärung, ob diesen Verbraucherinnen und Verbrauchern betreffend in Italien erfolgter Erwerbsvorgänge von Fahrzeugen der Marke VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motor der Baureihe EA 189 Schadensersatzansprüche gegen die VW AG zustehen.
Der Senat hatte die Parteien bereits im Vorfeld darauf hingewiesen, dass entgegen der Ausführungen des Musterklägers nicht deutsches, sondern italienisches Sachrecht im Rahmen der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche zur Anwendung komme. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts sei von der Frage des anwendbaren Rechts zu trennen. Der vorliegende Sachverhalt werde von der Europäischen Verordnung Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-Verordnung) erfasst. Im Regelfall sei danach das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO. Dies sei vorliegend Italien. Trotz des Sitzes des Unternehmens der Musterbeklagten in Deutschland bestehe keine offensichtlich engere Verbindung zum deutschen Recht. Schließlich seien die gegenständlichen Verträge in Italien geschlossen worden; dorthin seien auch die Fahrzeuge ausgeliefert und in den Verkehr gebracht worden. Zweifel bei der Auslegung der Europäischen Verordnung bestünden nicht, so dass auch keine von dem Musterkläger angeregte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst sei.
Der Senat teilte am Schluss der mündlichen Verhandlung mit, dass er im weiteren Verlauf des Prozesses nur noch diejenigen Feststellungsziele inhaltlich weiterverfolgen werde, die ins italienische Recht weisen. Dazu habe der Senat dann das italienische Recht auch anzuwenden.
Der Senat kündigte an, zunächst ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Die Parteien des Musterfeststellungsverfahrens erhielten Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen bis zum 8. April 2022 Stellung zu nehmen.
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