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Invalidität nach Sturz – keine Versicherungsleistungen bei Fristversäumung

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 27. Dezember 2023

Ein Versicherungsnehmer kann auch bei Invalidität keine Leistungen von seiner Unfallversicherung verlangen, wenn er nicht fristgerecht eine schriftliche Feststellung eines Arztes dazu eingereicht hat. So entschied der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig schon mit Beschluss vom 4. November 2022 (Az. 11 U 646/20). Die Entscheidung ist zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.

Die Versicherungsnehmerin war nachts mit einem Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille eine Treppe hinuntergestürzt und hatte sich ernsthaft verletzt. Ihre Unfallversicherung verweigerte die Leistung und berief sich auf den Alkoholkonsum als Ursache für den Sturz. Die Versicherungsnehmerin klagte vor dem Landgericht Göttingen und verlor. Anlass dafür war aber nicht der Alkohol im Blut. Vielmehr hatte sie es versäumt, entsprechend den Vertragsbedingungen innerhalb von 24 Monaten eine schriftliche Feststellung eines Arztes einzureichen, wonach sie unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt sei.

Die dagegen gerichtete Berufung der Versicherungsnehmerin hatte keinen Erfolg. Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, dass es an der fristgerechten schriftlichen ärztlichen Feststellung einer unfallbedingten Invalidität der Klägerin als Anspruchsvoraussetzung fehle. Auch sei die Versicherung im konkreten Fall nach Treu und Glauben nicht daran gehindert, sich darauf zu berufen, obwohl sie zunächst ihre Einstandspflicht wegen der alkoholbedingten Bewusstseinsstörung abgelehnt habe. Aus dem Schreiben der Versicherung ergebe sich nicht, dass die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung der einzige Grund für die Leistungsablehnung gewesen sei, begründete der Senat. Daher werde kein schützenswertes Vertrauen der Versicherungsnehmerin in die Leistungsbereitschaft der Versicherung geweckt, die es rechtfertigen würde, die fristgerechte Invaliditätsfeststellung als Anspruchsvoraussetzung zu vernachlässigen.


Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Frau Dr. Rike Werner

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecherin
Bohlweg 38
38100 Braunschweig
Tel: 0531 4882460 oder 0172 4115087
Fax: +49(0)5141 5937-34921

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