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Entscheidungen in Kindschaftssachen - Wenn sich Eltern über die Belange des Kindes nach der Trennung nicht mehr einig sind

OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 22. Juli 2022

In den letzten Monaten hat die Presse wiederholt über ein Sorgerechtsverfahren berichtet, das zunächst beim Amtsgericht Braunschweig und anschließend als Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Braunschweig geführt wurde. In diesem Verfahren streiten die Eltern eines Kindes nach der Trennung u. a. darüber, in welchem Haushalt das Kind zukünftig leben soll. Der Senat hat in diesem umfangreichen Verfahren abschließend entschieden, dass der Verbleib des Kindes in dem Haushalt des Vaters dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

In Gerichtsverfahren sind nach der Trennung der Eltern neben der Frage, wo ein Kind leben soll, vielfach auch Meinungsverschiedenheiten über den Schulbesuch, gesundheitliche oder vermögensrechtliche Belange zu klären. Das Familiengericht hat dann auf entsprechenden Antrag der Eltern zu entscheiden, wer zukünftig das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts, wie beispielsweise die Gesundheitssorge oder das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten für das Kind ausübt. In diesen Verfahren geht es zumeist nicht darum, dass das Kind in einem der Haushalte gefährdet wäre, sondern vielmehr darum, dass die Eltern sich nicht einigen können, und es deshalb einer Klarstellung bedarf.

Die Entscheidung des Gerichts hat sich nach den Vorgaben des Gesetzgebers an dem Wohl des Kindes zu orientieren. Den Maßstab derartiger Entscheidungen gibt § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor, wonach dem Sorgerechtsantrag eines Elternteils zu entsprechen ist, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf ihn dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Zunächst hat das Gericht also festzustellen, dass die Eltern nicht mehr in der Lage sind, gemeinsam Entscheidungen für das Kind zu treffen. Bei der Frage, auf welchen Elternteil das Sorgerecht dann zu übertragen ist, sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wie der Kontinuitätsgrundsatz, die Erziehungseignung im Sinne der Förderung des Kindes und schließlich die Bindungstoleranz der Eltern von Bedeutung. Die Bindungstoleranz beinhaltet die Fähigkeit und Bereitschaft eines potenziell allein sorgeberechtigten Elternteils, dem Kind ein positives Bild vom anderen Elternteil zu vermitteln und dessen Kontakte mit dem Kind zu fördern. Das Familiengericht hat die Kindeswohlprüfung unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der Lebensumstände einzelfallbezogen vorzunehmen. Dabei kann auch der Wille eines Kindes ausschlaggebend sein. Insoweit ist jedoch besonders sorgfältig zu prüfen, ob der geäußerte Wille authentisch ist, und ob das Kind trotz eines Loyalitätskonflikts in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden.

Unter Abwägung sämtlicher der vorgenannten Kriterien hat der Senat seine Entscheidung getroffen und dem Antrag des Vaters stattgegeben. Wir bitten um Verständnis, dass vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten darüberhinausgehende Auskünfte zu dem Verfahren nicht erteilt werden.

Angewendete Norm:

§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder

2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.

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