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Klärende OLG-Entscheidung zur Braunschweiger „Harz und Heide“-Messe

Besucher können abgeschlossene Verträge nicht widerrufen


Besucher der Braunschweiger Messe "Harz und Heide" sind an dort abgeschlossene Verträge gebunden. Ihnen steht kein Widerrufsrecht zu, weil die Messe keine so genannte Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 BGB ist. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig jetzt in einem Berufungsurteil entschieden und damit eine bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt (Az. 1 U 18/05).

Die OLG-Richter haben festgestellt, dass ein Ehepaar aus der Region Braunschweig einen während der Messe abgeschlossenen Kaufvertrag über eine Heizungsanlage erfüllen, also die Anlage abnehmen und bezahlen muss. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Braunschweig vom Februar 2005 (Az. 8 O 2919/04) ist mit dieser Entscheidung bestätigt worden. Auch das OLG hat der "Harz und Heide"-Messe den Charakter einer Freizeitveranstaltung abgesprochen. Ein Widerrufsrecht nach § 312 Absatz 1 Ziffer 2 BGB, auf das sich die Eheleute berufen hatten, steht Verbrauchern aber nur dann zu, wenn der entgeltliche Vertrag bei einer solchen Freizeitveranstaltung geschlossen worden ist.

Mit seinem Urteil hat das OLG eine bislang von mehreren Kammern des LG Braunschweig unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage (vgl. dazu die Pressemeldung des LG vom 25. April 2005) geklärt. Eine Revision haben die OLG-Richter nicht zugelassen.

Presseinfo
Hier finden Sie

zum Download:

  Urteil vom 15.12.2005
(PDF, 0,03 MB)

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Michael Kalde

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecher
Bankplatz 6
38100 Braunschweig
Tel: 0531/488-2472
Fax: 0531/488-2470

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