Entscheidung im Streit um Sanierung von Luftschutzstollen in Salzgitter
Stadt Salzgitter unterliegt auch vor dem Oberlandesgericht
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig hat heute das Urteil im Streit um die Kostentragungspflicht für die Sanierung von Luftschutzstollen in Salzgitter verkündet (Az. 8 U 47/04 – vgl. dazu auch die Pressemeldungen vom 12. und 26. Mai 2005). Der Senat hat sich in vollem Umfang der in erster Instanz vom Landgericht (LG) Braunschweig vertretenen Ansicht angeschlossen und deshalb die Berufung der Stadt Salzgitter zurückgewiesen. Zu Recht habe das LG – so die Richter des OLG – eine Kostentragungspflicht der Bundesfinanzverwaltung verneint, weil die vom Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vorgegebene Frist zur Anmeldung der Ansprüche bereits spätestens am 31. Dezember 1959 abgelaufen sei.
Wie schon in der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2005 angekündigt, hat der Senat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und außerdem die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts, also des Bundesgerichtshofs, erfordert.
zum Download:
Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16.06.2005
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Oberlandesgericht Braunschweig
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