Wattenscheid 09 gegen Eintracht Braunschweig
Diesmal keine sportliche, sondern eine rechtliche Auseinandersetzung
Der Rechtsstreit zwischen den Fußballvereinen SG Wattenscheid 09 und Eintracht Braunschweig um die Folgen einer "Transfervereinbarung" vom 16. Mai 2002 geht in die Verlängerung. In der Berufungsverhandlung vor dem 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig am Montag, 20. Dezember 2004 um 11.00 Uhr (Gerichtsgebäude Bankplatz 6, Saal 106) wird die Frage im Vordergrund stehen, ob diese "Transfervereinbarung" wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist (AZ. 7 U 166/03). Das persönliche Erscheinen der beiden Vereinsvorsitzenden zur Verhandlung ist angeordnet.
Das Landgericht Braunschweig hat in erster Instanz die Wattenscheider Klage auf Zahlung von rund 280.000 EUR abgewiesen. Die SG Wattenscheid 09 habe - so die Richter des Landgerichts - keinen Zahlungsanspruch aus der "Transfervereinbarung" vom 16. Mai 2002, weil diese Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die "Transfervereinbarung" für einen objektiven Beobachter, der alle Umstände des Vertragsschlusses und die sportlichen Hintergründe der Regionalliga Nord im Mai 2002 kenne, den nachhaltigen Eindruck erwecke, als ob die Vertragsparteien mit dieser Vereinbarung Einfluss auf den Ausgang des Spiels zwischen den Fußballmannschaften der Parteien am 18. Mai 2002 hätten nehmen wollen.
Mit der Berufung will die SG Wattenscheid 09 die Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung und eine Verurteilung Eintracht Braunschweigs zur Zahlung von rund 280.000 EUR erreichen.
Das Landgericht Braunschweig hat in erster Instanz die Wattenscheider Klage auf Zahlung von rund 280.000 EUR abgewiesen. Die SG Wattenscheid 09 habe - so die Richter des Landgerichts - keinen Zahlungsanspruch aus der "Transfervereinbarung" vom 16. Mai 2002, weil diese Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich daraus, dass die "Transfervereinbarung" für einen objektiven Beobachter, der alle Umstände des Vertragsschlusses und die sportlichen Hintergründe der Regionalliga Nord im Mai 2002 kenne, den nachhaltigen Eindruck erwecke, als ob die Vertragsparteien mit dieser Vereinbarung Einfluss auf den Ausgang des Spiels zwischen den Fußballmannschaften der Parteien am 18. Mai 2002 hätten nehmen wollen.
Mit der Berufung will die SG Wattenscheid 09 die Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung und eine Verurteilung Eintracht Braunschweigs zur Zahlung von rund 280.000 EUR erreichen.
Artikel-Informationen
Ansprechpartner/in:
Michael Kalde
Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecher
Bankplatz 6
38100 Braunschweig
Tel: 0531/488-2472
Fax: 0531/488-2470