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Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Namensnennung in Pressebericht?

Berufungsverhandlung am 07. Oktober 2004

Im Mittelpunkt einer Berufungsverhandlung vor dem 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig am Donnerstag, 07. Oktober 2004 um 10.00 Uhr (Gerichtsgebäude Bankplatz 6, Saal 6) wird die Frage stehen, ob durch eine vollständige Namensnennung in der Berichterstattung einer überregionalen Tageszeitung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt wurde oder ob diese namentliche Erwähnung noch von der Pressefreiheit gedeckt war (Az. 2 U 95/04).

Der Kläger ist Anhänger der NPD-Jugendorganisation und nahm am 13.03.2004 an einer von Gegendemonstranten begleiteten Demonstration der NPD teil. Am Ende dieser Demonstration kam es zu tumultartigen Szenen, in deren Verlauf der Kläger mit einem Plakatträger einer vor ihm stehenden Person auf den Kopf schlug und sie erheblich verletzte. Ob der Kläger, der sich auf ein Notwehrrecht beruft, zuvor selbst angegriffen worden war, ist streitig. Über diesen Vorfall berichtete die von der beklagten Verlegerin herausgegebene Tageszeitung in ihrer Nordausgabe am 15.03.2004. Sowohl in der Druckausgabe als auch in der Online-Ausgabe nannte sie dabei den vollen Namen des Klägers.

Das Landgericht Göttingen hat der beklagten Verlegerin auf Antrag des Klägers im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über den Vorfall vom 13.03.2004 unter Nennung dieses Namens zu berichten. Eine solche Berichterstattung verletze nämlich das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 24.06.2004 (Az. 6 O 36/04) ist zur näheren Information beigefügt.

Mit ihrer Berufung will die beklagte Verlegerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreichen.

Presseinfo

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Michael Kalde

Oberlandesgericht Braunschweig
Pressesprecher
Bankplatz 6
38100 Braunschweig
Tel: 0531/488-2472
Fax: 0531/488-2470

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