Streit um Kostentragungspflicht für die Sanierung von Luftschutzstollen in Salzgitter
Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Braunschweig am 26. Mai 2005
Das Landgericht (LG) Braunschweig hat diese Frage in erster Instanz verneint und deshalb die Feststellungsklage der Stadt Salzgitter abgewiesen. Mögliche Ansprüche der Stadt seien – so die tragende Begründung des LG-Urteils vom 28. Januar 2004 – mit dem Ende des 2. Weltkrieges entstanden und hätten nach der maßgeblichen Frist des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes spätestens am 31. Dezember 1959 angemeldet werden müssen. Das ist allerdings nicht geschehen.
Die Stadt Salzgitter hält diese Rechtsauffassung für unzutreffend und hat deshalb Berufung gegen das Urteil des LG eingelegt. Sie meint nach wie vor, die Bundesfinanzverwaltung müsse die Sanierungskosten übernehmen.
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Oberlandesgericht Braunschweig
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