Vorwurf der Manipulation bei der Verteilung von Transplationsorganen
Angeklagter O bleibt in Haft - Strafsenat bestätigt bisherige Rechtsauffassung
Der Angeklagte Prof. O. bleibt in Untersuchungshaft.
Da gegen den Angeklagten noch kein tatrichterliches Urteil ergangen ist, hatte das Oberlandesgericht nach §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO darüber zu entscheiden, ob die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fortdauern darf (sogenannte „6-Monats-Haftprüfung“).
Der Strafsenat hat seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt und sieht den Angeklagten insbesondere als dringend verdächtig an, in 9 Fällen einen versuchten Totschlag (Verbrechen gem. §§ 212, 22, 23 StGB) begangen zu haben (Details: siehe Hintergrund).
Vorsätzliche Falschangaben gegenüber der zur Organvergabe zuständigen Vermittlungsstelle können als versuchte Tötung zum Nachteil dadurch übergangener Patienten bewertet werden, wenn der Täter weiß, dass seine Angaben nicht weiter überprüft werden, sie die Zuteilungsreihenfolge so weit beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und die rettende Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich verzögert wird. Davon sei im vorliegenden Fall auszugehen. Es gäbe daher keine Strafbarkeitslücke und es läge auch nicht nur ein Gefährdungsvorsatz vor.
Auch hat der Strafsenat den Haftgrund der Fluchtgefahr bestätigt. Hinreichende fluchthemmende Umstände seien nicht ersichtlich. Die zuletzt angebotene Sicherheitsleistung von 500.000 € sei nicht ausreichend, um die mit Händen zu greifende Fluchtgefahr zu beseitigen, so dass auch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) ausscheiden.
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus gemäß § 121 StPO sind nach Auffassung des Strafsenats gegeben. Das für Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot sei von Staatsanwaltschaft und Gericht jederzeit beachtet worden, wobei es der Schwurgerichtskammer sogar gelungen sei, innerhalb der äußerst kurzen Zeit von nur vier Wochen über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden. Vermeidbare Verfahrensverzögerungen seien nicht festzustellen.
Zudem hätten sich in dem Verfahren schwierige medizinische Vorfragen gestellt, die einen erheblichen Ermittlungsaufwand notwendig gemacht hätten.
Angesichts der Schwere und des Umfangs der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und der schon feststehenden Terminierung - die Hauptverhandlung wird am 19.08.2013 beginnen - stünden Gründe der Verhältnismäßigkeit (§ 120 Abs. 1 S. 1 StPO) der Anordnung der Haftfortdauer erkennbar nicht entgegen.
Wichtig: Die Hauptverhandlung mit der Beweisaufnahme steht noch bevor. Die Ausführungen des Senats stellen daher eine vorläufige Bewertung des bisherigen Ermittlungsergebnisses dar. Der für den Angeklagten sprechenden Unschuldsvermutung ist daher in besonderer Weise Sorge zu tragen!
Hintergrund:
Dem 45-jährigen Prof. O wird seitens der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorgeworfen, als seinerzeit verantwortlicher Arzt des Transplantationszentrums der Universitätsmedizin Göttingen seine auf eine Leberspende wartenden eigenen Patienten durch Manipulation der Zuteilungsreihenfolge bevorzugt zu haben. Dazu soll er seine Patienten der Stiftung EUROTRANSPLANT jeweils wahrheitswidrig als Dialysepatienten gemeldet haben. In einigen Fällen habe er Patienten auch schon dann auf die Warteliste setzen lassen, bevor die vorgeschriebene Alkoholkarenz von sechs Monaten eingehalten war.
Die Staatsanwaltschaft legt ihren Ermittlungen dabei die Überlegung zugrunde, dass diese Bevorzugung eigener Patienten aufgrund des bekannten Organmangels zwangsläufig die Behandlung anderer lebensbedrohlich erkrankter und auf eine Leberspende wartender Patienten in 9 Fällen womöglich bis zu deren Tod verzögert habe, bewertet die Manipulation des Zuteilungsverfahrens daher im Haftbefehlsantrag als versuchte Tötung (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB).
Die Staatsanwaltschaft hat beim Amtsgericht Braunschweig am 11.01.2013 gegen den Angeklagten einen entsprechenden Haftbefehl erwirkt. Der Angeklagte sitzt seit dem 11.01.2013 in Untersuchungshaft. Auf weitere Beschwerden sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des (jetzt) Angeklagten war der Senat bereits mit der Haftfrage befasst und hat die Anordnung der Untersuchungshaft bestätigt (Beschluss vom 20.03.2013, 1 Ws 49/13; juris).
Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Göttingen hat am 04.07.2013 beschlossen, die Anklage zur Hauptverhandlung zuzulassen und hat das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung wird am 19.08.2013 beginnen.
Weitere Einzelheiten: vgl. Pressemitteilung vom 20.03.2013
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Ingo Groß
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