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Häufig gestellte Fragen zur Mediation (FAQs)

In welchen Fällen ist ein mediatives Güterichterverfahren sinnvoll?


Grundsätzlich sind alle Konflikte durch eine Mediation zumindest positiv zu beeinflussen. Selbst in den Fällen, in denen die Atmosphäre durch Enttäuschungen und Verletzungen stark belastet ist, ist eine gütliche Einigung durch diese Art der Streitschlichtung möglich. Eine Mediation ist immer dann angebracht, wenn die Beteiligten außerstande sind, allein in direkten Verhandlungen ihre Probleme kooperativ zu lösen, sie sich aber dennoch die Bereitschaft erhalten haben, mit Hilfe eines Dritten als Gesprächspartner einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten.


Insbesondere in folgenden Fällen erscheint die Mediation erfolgversprechend:

• Die Auseinandersetzung ist sehr komplex und verworren.

• Zwischen den Beteiligten ist der Gesprächsfaden abgerissen.

• Der Konflikt ist stark emotionalisiert.

• Auf einen künftigen Kontakt oder eine Zusammenarbeit soll nicht verzichtet werden.

• Eine schnelle und kostenorientierte Lösung muss gefunden werden.

• Es soll eine größtmögliche Vertraulichkeit gewahrt werden.

Vorteile des Güterichterverfahrens


Die Vorteile der Mediation beim Güterichter liegen auf der Hand:


• Vermeidung einer längeren Verfahrensdauer und einer weiteren Instanz.

• Verhinderung weiterer Kostensteigerungen durch Einholung zeit- und kostenintensiver Sachverständigengutachten.

• Ersparnis des Zeitaufwands, der sonst für Schriftwechsel und Besprechungen nötig wäre.

• Professionelles Konfliktmanagement, das durch die Prozesskosten abgedeckt wird.

• Umfassende Konfliktlösung, auch über den gerichtlichen Streitgegenstand hinaus (sog. win-win-Situation).

• Unbürokratische Einbeziehung Drittbeteiligter in den Lösungsprozess.

• Selbstbestimmung und Planungssicherheit, weil keine Entscheidung durch Dritte getroffen wird, vielmehr die Beteiligten Anfang, Ende, Inhalt und Ergebnis des Mediationsverfahrens selbst bestimmen.

Ablauf der Mediation beim Güterichter


Die Teilnahme an einer Güterichterverhandlung ist in jeder Hinsicht freiwillig. Sie ist eine zusätzliche Chance. Misslingt sie, wird das Verfahren fortgesetzt. Deshalb können die Verfahrensbeteiligten davon nur profitieren und nichts verlieren.


Die Senate des Oberlandesgerichts fragen in aus ihrer Sicht geeigneten Verfahren die Mediationsbereitschaft der Beteiligten ab oder legen die Akten unmittelbar der Güterichterabteilung vor. Dies geschieht in der Regel schon vor der Prüfung, ob die eingelegte Berufung Aussicht auf Erfolg bietet.


Wenn die Verfahrensbeteiligten und deren Anwälte der Durchführung der Mediation zugestimmt haben, wird kurzfristig (meist innerhalb von vier bis sechs Wochen) ein Termin vereinbart. Die persönliche Teilnahme der Beteiligten ist ebenso wie deren anwaltliche Begleitung unumgänglich. Das streitige Gerichtsverfahren ruht für die Dauer der Mediation. In dem Mediationstermin, der regelmäßig etwa zwei bis drei Stunden in Anspruch nimmt, wird der Konflikt mit den beteiligten Personen und Anwälten erörtert. Es werden interessengerechte Lösungen gesucht. Dabei wird auf freiwillige und eigenverantwortliche Beteiligung der Konfliktparteien Wert gelegt. Im Falle der gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten kann durch den Güterichter ein gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Auf diese Weise ersparen sich Anwälte und Parteien einen weiteren Termin.


Die Mediation erlaubt es zudem, neben den Hauptbeteiligten des Verfahrens weitere Personen einzubeziehen, wenn dies die Konfliktschlichtung erleichtert. Die Auswahl der zu erörternden Themen liegt bei den Beteiligten selbst. Dadurch wird die Verhandlung nicht förmlich auf die Erörterung des sonst engen Prozessstoffes beschränkt, wird vielmehr die Chance auf eine möglichst umfassende Konfliktlösung eröffnet.

Form und Inhalt des Mediationsgespräches


Das Mediationsgespräch verläuft grundsätzlich in fünf Phasen:


1. Festlegung der Grundlagen


Die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Konfliktparteien und dem Güterichter werden festgelegt. Das Verfahren wird erläutert, die Rahmenbedingungen (Verhaltensregeln, Vertraulichkeit, Organisation usw.) werden gemeinsam aufgestellt und dazu aufkommende Fragen geklärt.


2. Darstellung der Positionen und Interessen der Beteiligten


Die Konfliktparteien erhalten gleichermaßen Raum und Zeit, ihre jeweilige Sichtweise des Konflikts darzustellen. Auch wird sichergestellt, dass der jeweilige Beteiligte richtig verstanden worden ist und sich auch richtig verstanden fühlt.


3. Durchdringen des Konfliktstoffs


Diese Phase dient dem Ziel, den Konflikt im Gespräch zu versachlichen, zu ordnen und die Positionen, Interessen und Bedürfnisse des jeweiligen Gesprächspartners für den anderen verständlich und nachvollziehbar zu machen.


4. Erarbeiten und Bewerten von Lösungsoptionen


Durch unterschiedliche Techniken (häufig Brainstorming) werden Lösungsansätze zusammen getragen. Die Ideen werden bewertet und geprüft, um diejenigen Anknüpfungspunkte herauszufinden, die am ehesten zu dauerhaften und tragfähigen Lösungen der Probleme führen.


5. Vereinbarung schließen


Die Beteiligten einigen sich auf die für sie beste Lösung. Diese Phase dient zudem der Erstellung und Überprüfung einer schriftlichen Lösungsvereinbarung.


Das Oberlandesgericht Braunschweig verfügt über einen freundlich gestalteten, mit Flipcharts ausgerüsteten Besprechungsraum, in dem die Mediationsverhandlungen am runden Tisch stattfinden. Die Beteiligten werden zu Kaffee, Tee, Kaltgetränken und Gebäck eingeladen. Es erwartet sie ein entspanntes Ambiente ohne die typische Atmosphäre eines Gerichtssaals.

Entstehen weitere Kosten durch das Güterichterverfahren?


Durch die Inanspruchnahme der Mediation beim Güterichter entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Vielmehr werden die Kosten potentieller Rechtsmittelinstanzen sogar eingespart.


Das Güterichterverfahren wird von den für den Berufungs- oder Beschwerderechtszug bereits eingezahlten Gerichtsgebühren mit abgedeckt. Kommt es zu einer einvernehmlichen Regelung durch Vergleich oder Rücknahme der Klage bzw. Berufung oder Beschwerde, so werden zwei von vier Gerichtsgebühren für die Berufung zurückgezahlt. Zusätzliche Kosten für Zeugen, Sachverständige und sonstige gerichtliche Auslagen entstehen nicht, da bei einer in der Mediation erzielten Einigung keine Beweisaufnahme stattfindet.


Den beteiligten Rechtsanwälten steht für die Teilnahme am Mediationsgespräch eine Terminsgebühr zu. Diese entsteht aber auch im ordentlichen Berufungsverfahren und fällt nicht doppelt an. Kommt es zu einem Vergleich, kann darüber hinaus - wie bei einem Vergleich im streitigen Verfahren - eine Einigungsgebühr abgerechnet werden.

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