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Häufig gestellte Fragen zum Bestellungsverfahren (FAQs)

In wie vielen Ausfertigungen müssen Vordruck und Anlagen eingereicht werden?


Der Bewerbervordruck ist (jeweils unterschrieben) 3-fach, die Anlagen 2-fach einzureichen. Soweit der Platz auf dem Vordruck nicht ausreicht, sind auch die gesondert unterzeichneten Ergänzungsblätter 3-fach einzureichen.


Welche Unterlagen müssen in beglaubigter Form vorgelegt werden?


Gemäß § 5 Abs. 3 AVNot sind die Zeugnisse über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt und über das Bestehen der notariellen Fachprüfung jeweils zweifach in beglaubigter Abschrift beizufügen.


Sind Eigenbeglaubigungen zulässig?


Nein. Zulässig ist jedoch die Beglaubigung durch Notare, mit denen der/die Bewerber(in) in beruflicher Zusammenarbeit verbunden ist.


Können Bescheinigungen über die Eignung oder erbrachte bewertungsrelevante Leistungen nachgereicht werden?


Dies ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass ein Nachreichen der Bescheinigungen in der Bewerbung im Einzelfall angekündigt worden ist. Näheres regelt § 4 Abs. 2 AVNot. Hiernach kann der Nachweis, dass Sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist erbracht werden.


Wo bekomme ich Bewerbervordrucke?


Der jeweils aktuelle Vordruck steht unter der Rubrik „Notarangelegenheiten“ zum Herunterladen zur Verfügung.


Wo und wann müssen die Bewerbungsunterlagen eingereicht werden?


Die Bewerbung muss bei Fristablauf dem Oberlandesgericht vorliegen. Die Einreichung beim Landgericht oder dem Niedersächsischen Justizministerium ist nicht fristwahrend.

Im Interesse einer zügigen Bearbeitung ist es sinnvoll, die Bewerbungsfrist (bis 31. Oktober eines jeden Jahres) nicht in jedem Fall auszuschöpfen. Notarbewerbungen können bereits dann vorgelegt werden, wenn das Zeugnis über das Bestehen der notariellen Fachprüfung vorliegt.

Weitere ergänzende Bewerbungsunterlagen können ggf. bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgereicht werden. Dies dient der Beschleunigung der einzelnen Bewerbungsverfahren. Ferner ist nur bei frühzeitiger Bewerbung gewährleistet, dass die Bewerbungsunterlagen noch vor Ablauf der Bewerbungsfrist auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden und bei Fehlerhaftigkeit entsprechende Hinweise an die Bewerber ergehen können.


Tatsächlicher Fristablauf


Es gilt § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG.

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