Berufung der Sparkasse im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne Erfolg
OBERLANDESGERICHT BRAUNSCHWEIG – 17. September 2026
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Göttingen im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 16. Januar 2026 (4 O 396/25), wonach die beklagte Sparkasse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache das Konto des Vereins Rote Hilfe e.V. fortzuführen hat.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit ca. 18.500 Mitgliedern. Ausweislich des in der Satzung niedergelegten Vereinszwecks hat es sich der Verein unter anderem zur Aufgabe gemacht, Personen, die von Strafverfolgung betroffen sind, den Zugang zu anwaltlicher Beratung und Vertretung zu ermöglichen. Der Verein wird seit dem Jahr 2012 vom deutschen Verfassungsschutz beobachtet, ist aber weder verboten noch in nationalen oder europäischen Sanktionsverzeichnissen gelistet.
Der Verein hält bei der beklagten Sparkasse ein Geschäftsgirokonto, auf das vor allem Mitgliedsbeiträge und Spenden eingezahlt werden. Seit dem Jahr 2015 überwacht die Sparkasse zur Erfüllung ihrer im Geldwäschegesetz niedergelegten Sorgfaltspflichten die Transaktionen des Vereins in einem monatlichen Rhythmus.
Im Oktober 2025 warb der Verein unter der Überschrift „Weitere überregionale Spendenkampagnen“ auch um Spenden „Gegen die Auslieferung und Unterstützung verfolgter Antifas in Ungarn“ und zur „Unterstützung im Antifa-Ost-Verfahren“. Im November 2025 stufte das US-amerikanische Außenministerium eine Gruppierung namens „Antifa Ost“ als terroristische Gruppierung („Specially Designated Global Terrorist“) ein. Dies wurde weder von der Europäischen Union noch von der Bundesregierung übernommen.
Anfang Dezember 2025 beurteilte die Beklagte das Risiko der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger neu. Sie ging davon aus, dass der Verein Spenden für die „Antifa Ost“ sammle und insgesamt für diese Gruppierung als Unterstützer auftrete. Damit bestehe der Verdacht der Terrorismusfinanzierung. Infolgedessen begann die Beklagte mit einer werktäglichen Überprüfung der Kontobewegungen. Aufgrund des dadurch notwendigen zusätzlichen Personalaufwands sei ihr die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zumutbar, weshalb sie schließlich das streitgegenständliche Girokonto kündigte.
Der klagende Verein verfolgt mit der einstweiligen Verfügung das Ziel, die beklagte Sparkasse zur Fortführung des Kontos bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten. Er ist der Ansicht, die Kündigung beruhe nicht auf einem sachgerechten Grund. Er unterstütze nicht die „Antifa Ost“. Der Spendenaufruf sei entsprechend des Vereinszweckes darauf gerichtet gewesen, für die Angeklagten im „Antifa Ost“-Komplex die Einhaltung eines fairen Verfahrens unter Hinzunahme eines Wahlverteidigers sicherzustellen.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 16. Januar 2026 stattgegeben. Die seitens der beklagten Sparkasse angeführten Gründe für eine Kündigung rechtfertigten sich weder aus der Einstufung und Sanktionierung der „Antifa Ost“ durch die US-Behörden als Terrororganisation noch aufgrund eines befürchteten Reputationsschadens.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der 4. Zivilsenat hat die Berufung nach Hinweis mit Beschluss vom 17. September 2026 zurückgewiesen (4 U 693/26).
Der beklagten Sparkasse sei es im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gelungen, einen sachgerechten Grund für die ordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung zu dem Kläger hinreichend darzulegen und glaubhaft zu machen. Anstalten des öffentlichen Rechts dürften den Zugang zu ihren Einrichtungen nur aus einem sachgerechten Grund beschneiden und unterlägen insoweit dem Willkürverbot, weshalb die Wirksamkeit einer ihrerseits ausgesprochenen Kündigung zusätzlich vom Vorliegen eines sachgerechten Grundes abhängig sei.
Die beklagte Sparkasse habe – so der Senat – nicht plausibel gemacht, weshalb sie im Dezember 2025 von einem im Vergleich zu den Vorjahren (noch) „höheren Risiko“ ausgegangen sei. Unstreitig habe sie wegen des Umstandes, dass der Verfügungskläger vom Verfassungsschutz beobachtet werde, bereits seit 2015 ein „höheres Risiko“ bejaht und deshalb die klägerischen Transaktionen monatlich auf Auffälligkeiten geprüft. Ebenfalls unstreitig habe die Verfügungsbeklagte trotz dieses sie seit 10 Jahren treffenden Aufwandes keinen Anlass gesehen, das Geschäftsverhältnis zu kündigen. Die Annahme eines nunmehr erhöhten Risikos auf Grundlage der Risikoanalyse im Dezember 2025 lasse sich weder aus der Einstufung der „Antifa Ost“ als Terrorgruppe durch die USA noch aufgrund des Spendenaufrufs des Vereins nachvollziehen. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, dass die Einstufung der „Antifa Ost“ keine unmittelbare Wirkung in Deutschland entfalte. Soweit sie sich darauf berufe, der Verein trete als Unterstützer der „Antifa-Ost“ auf, gewährten die festgestellten Tatsachen keine Grundlage für diese Behauptung. Der Satzung des Vereins folgend unterstütze er nicht die Gruppierung, sondern habe es sich zur Aufgabe gemacht, diejenigen Personen zu unterstützen, die aufgrund ihrer politischen Betätigung Nachteile erleiden. Bei dem Spendenaufruf sei es daher nicht um die Antifa-Bewegung als solche gegangen, sondern habe sich eindeutig auf das Anliegen bezogen, Angeschuldigte bzw. Angeklagte sowie bereits inhaftierte Personen in ihrem Verfahren zu unterstützen und gegebenenfalls gegen deren Auslieferung vorzugehen. Auch etwaige Nachfragen anderer Institutionen zu dem Kläger rechtfertigten die Annahme eines erhöhten Risikos nicht. Auch könne sich die Beklagte nach dem bisherigen Vortrag nicht auf einen möglichen Reputationsverlust berufen.
Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar.