Corona-Hinweis
Rechtssuchende werden insgesamt gebeten, alle Angelegenheiten möglichst schriftlich einzureichen oder nicht eilbedürftige Angelegenheiten erst zu einem späteren Zeitpunkt persönlich im Gericht zu regeln. Fragen Sie gerne im Zweifelsfall telefonisch nach.
Das Gericht sollte nur für die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen aufgesucht werden (Beteiligte/r oder Zuhörer/innen). Es steht weiterhin offen für unaufschiebbare Rechtsanliegen, die nicht schriftlich oder telefonisch vorgebracht werden können.
Sofern Sie die einschlägigen Krankheitssymptome aufweisen, dürfen Sie das Gebäude nicht betreten.
Bei Betreten des Gerichtsgebäudes sind alle Besucherinnen und Besucher sowie Verfahrensbeteiligte verpflichtet, die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) einzuhalten. Insbesondere ist ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen einzuhalten. Das Tragen einer Maske ist nicht vorgegeben. Zu Ihrem eigenen Schutz können Sie selbstverständlich gern eine Maske tragen.
In den Sitzungssälen entscheidet die Vorsitzende Richterin / der Vorsitzende Richter nach Maßgabe der konkreten Situation über die Verwendung einer medizinischen Maske und deren Standards (OP, FFP2, KN95). Den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizwachtmeisterdienstes ist Folge zu leisten.
Diese Maßnahmen dienen der Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus und damit Ihrem Schutz.